Interner Bereich

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Hier findest du unsere Urteilssammlung, praktische Tipps und Tricks für deine Lehrgänge und hilfreiche Hinweise zum Waffenrecht.

Rechtsprechung

Urteilssammlung

Ausgewählte Urteile zum Waffenrecht, absteigend nach Jahr sortiert. Klicke auf einen Eintrag, um ihn aufzuklappen.

Verkauf einer Kurzwaffe ohne Voreintrag

Das Gericht bestätigte den Widerruf der Waffenbesitzkarten eines Jägers, weil dieser eine Pistole an einen Erwerber ohne erforderlichen Voreintrag überlassen hatte. Die Behauptung, lediglich ein falsches Formular verwendet zu haben und die tatsächliche Übergabe habe noch nicht stattgefunden, wertete das Gericht als unglaubhafte Schutzbehauptung. Für Waffenbesitzer stellt das Urteil klar, dass die vorherige Erwerbsberechtigung des Käufers ein zentrales Grundprinzip des Waffenrechts ist und Verstöße hiergegen als gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz gelten können. Bereits fahrlässige oder nachlässige Missachtung der Erwerbsvorschriften reicht aus, um die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren. Ein fehlender Vorsatz oder langjährig beanstandungsfreier Waffenbesitz genügt nicht, um die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3483/24

Gebühren für Aufbewahrungskontrollen sind rechtens

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied am 09.12.2025, dass Waffenbesitzern auch für anlasslose und beanstandungsfreie Aufbewahrungskontrollen Gebühren auferlegt werden können. Das Gericht sieht solche Kontrollen als Tätigkeit im Pflichtenkreis des Waffenbesitzers an und lehnte die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover ab. Damit ist rechtskräftig geklärt, dass Gebühren selbst dann zulässig sind, wenn bei der Kontrolle keine Verstöße festgestellt werden.

Quelle: VDB vom 12.01.2026

VG Bayreuth: Pufferpatrone schützt nicht vor Rechtsfolgen bei geladenem und eingeführtem Magazin

Das Verwaltungsgericht Bayreuth entschied am 16. Dezember 2025, dass eine Schusswaffe bereits dann als „geladen“ gilt, wenn sich scharfe Munition in einem eingesetzten Magazin befindet – unabhängig davon, ob die Waffe technisch sofort schussfähig ist. Im konkreten Fall wurde einem Jäger die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Jagdschein für ungültig erklärt, weil eine Repetierbüchse mit eingesetztem, geladenem Magazin aufbewahrt wurde. Die Argumentation, eine Pufferpatrone im Patronenlager verhindere die Schussfähigkeit, ließ das Gericht nicht gelten. Entscheidend sei allein, dass sich Munition im eingeführten Magazin oder Patronenlager befindet; einen rechtlichen Zustand des „Unterladenseins“ kenne das Waffenrecht nicht. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass eine Waffe mit ausschließlich einer Pufferpatrone und ohne eingesetztes geladenes Magazin nicht als geladen gilt. Geladene Magazine dürfen zwar separat aufbewahrt werden, müssen dann aber wie Munition und gegebenenfalls getrennt von der Waffe gelagert werden.

Quelle: VDB vom 30.01.2026

Keine Waffenbesitzkarte wegen leichtfertiger Waffeninszenierung auf Instagram

Die Klägerin beantragte eine Waffenbesitzkarte als Sportschützin, obwohl sie zuvor mehrfach auf Instagram mit verschiedenen Schusswaffen und Munition posiert hatte. Die Fotos waren öffentlich einsehbar und zeigten sie teils gemeinsam mit ihren Kindern oder mit Waffen in alltäglichen Situationen. Außerdem hatte sie nach Auffassung des Gerichts zumindest zeitweise ohne eigene Erlaubnis tatsächliche Gewalt über eine erlaubnispflichtige Waffe ausgeübt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Klägerin die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Das Gericht sah in den Fotos und deren Veröffentlichung einen leichtfertigen und verharmlosenden Umgang mit Waffen, der den Zielen des Waffenrechts widerspreche. Besonders kritisch bewertete es, dass Waffen in sozialen Medien öffentlich präsentiert und dabei auch Kinder einbezogen wurden. Zudem wertete das Gericht das Halten und Verwenden einer Waffe für eigene Fotoaufnahmen als unerlaubten Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe. Daher durfte die Behörde die beantragte Waffenbesitzkarte verweigern.

Quelle: VG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2025 – 22 K 5508/23

Notwehr mit Einsatz von Schusswaffen am 4. Mai 2022 in Duisburg

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine eskalierende Auseinandersetzung zwischen Angehörigen der Familie D./S. und Mitgliedern der Rockergruppierung Hells Angels in Duisburg. Hintergrund waren Streitigkeiten um angebliche Gebietsansprüche rund um ein Restaurant („Dö.“). Als beide Gruppen mit zahlreichen Personen aufeinandertrafen, kam es nach zunächst verbalen Konflikten zu einer Verfolgungssituation und anschließend zu mehreren Schusswechseln, bei denen auch Unbeteiligte verletzt wurden. Später beteiligten sich Mitglieder der Hells Angels zudem an der Zerstörung des Restaurants.

Der Bundesgerichtshof änderte das Urteil gegen den Angeklagten D. teilweise ab. Zwar bestätigte er die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes, den Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs hob er jedoch auf, weil kein Handeln „aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften“ ausreichend festgestellt worden war. Die ersten Schüsse des Angeklagten könnten nach Auffassung des Gerichts durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sein, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass bewaffnete Verfolger ihn unmittelbar angriffen. Die Strafe muss deshalb teilweise neu verhandelt werden; die Verurteilung des Mitangeklagten K. blieb hingegen bestehen.

Quelle: BGH, Urteil vom 04.09.2025 – 3 StR 557/24

Schlüsselurteil

Das Gericht entschied, dass der Verlust bzw. Diebstahl von Waffen aus einem unbeschädigten Waffenschrank grundsätzlich darauf hindeutet, dass die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt wurden. Ein solcher Verstoß kann ausreichen, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers anzunehmen und Jagdschein sowie Waffenbesitzkarten zu widerrufen. Im konkreten Fall hatte die Tochter des Klägers eine Waffe aus dem Waffenschrank entnommen, wobei die Schlüssel lediglich versteckt und nicht zusätzlich gesichert aufbewahrt wurden. Das Gericht ließ offen, ob Schlüssel künftig zwingend in einem Sicherheitsbehältnis mit gleichem Schutzstandard wie der Waffenschrank aufzubewahren sind, verwies aber auf eine entsprechende strengere Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen. Entscheidend war hier, dass die tatsächliche Entnahme der Waffe ohne Aufbruchspuren als starkes Indiz für eine unzureichende Schlüsselaufbewahrung gewertet wurde. Für Waffenbesitzer macht das Urteil deutlich, dass bloßes „Verstecken“ von Schlüsseln rechtlich riskant sein kann und besonders hohe Anforderungen an die Sicherung des Zugangs zu Waffen gestellt werden.

Quelle: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.05.2024 – 11 LB 508/23

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund Mitgliedschaft in der thüringischen AfD

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung nur dann angenommen werden darf, wenn deren Verfassungsfeindlichkeit tatsächlich feststeht. Im konkreten Fall hielt das Gericht die vom Verfassungsschutz vorgelegten Belege zur angeblichen Verfassungsfeindlichkeit des Thüringer AfD-Landesverbands für nicht ausreichend. Die Behörde hatte den Widerruf der Waffenbesitzkarten und des kleinen Waffenscheins allein auf die Parteimitgliedschaft des Antragstellers gestützt, ohne konkrete verfassungsfeindliche Aktivitäten des Betroffenen selbst nachzuweisen. Das Gericht kritisierte insbesondere, dass sich die Einschätzung des Verfassungsschutzes überwiegend auf einzelne Aussagen weniger Funktionäre stützte und keine ausreichende Gesamtbewertung des gesamten Landesverbands vorlag. Daher wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf angeordnet, sodass der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse vorläufig nicht vollzogen werden durfte. Die Entscheidung macht deutlich, dass bloße Verdachtsmomente oder pauschale Einstufungen für einen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nicht ausreichen.

Quelle: Online-Verwaltung Thüringen vom 10.08.2023

Festlegung einer Zahlenkombination für einen Waffenschrank

Das Gericht bestätigt, dass Verstöße gegen die sichere Aufbewahrung von Waffen bereits zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse führen können, wenn dadurch Zweifel an der Zuverlässigkeit entstehen. Besonders wichtig für Waffenbesitzer ist, dass einfache oder leicht erratbare Zahlenkombinationen – etwa das Geburtsdatum eines Familienmitglieds – als sorgfaltswidrig gelten können, selbst wenn alle Haushaltsangehörigen zum Waffenbesitz berechtigt sind. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit immer individuell geprüft werden muss; Fehler anderer Mitglieder einer gemeinsamen Waffenaufbewahrung dürfen nicht automatisch zugerechnet werden. Ein Diebstahl aus einem unbeschädigten Waffenschrank spricht allerdings regelmäßig für einen möglichen Aufbewahrungsverstoß. Im Eilverfahren überwog trotz offener Erfolgsaussichten das öffentliche Sicherheitsinteresse, sodass der Widerruf vorläufig bestehen blieb.

Quelle: Bayern.Recht vom 20.04.2023

 

Verlust der Sportschützen WBK wegen mangelndem Bedürfnis

Der Kläger ist langjähriger Sportschütze und Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten, die ihm zum Zweck der Ausübung des Schießsports erteilt wurden. Die Behörde widerrief diese Erlaubnisse, weil sie den Nachweis eines fortbestehenden waffenrechtlichen Bedürfnisses für den Waffenbesitz als nicht erbracht ansah. Streitentscheidend war insbesondere, ob der Kläger in ausreichendem Umfang regelmäßig Schießsport betrieben hat.

Das Gericht bestätigte im Grundsatz, dass das waffenrechtliche Bedürfnis bei Sportschützen nicht nur beim Erwerb, sondern während der gesamten Besitzdauer bestehen muss und regelmäßig zu überprüfen ist. Eine regelmäßige Ausübung liegt danach nur vor, wenn im Jahr mindestens etwa 18 intensive Trainingseinheiten oder monatliche Teilnahme nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzungen sah das Gericht beim Kläger nicht als belegt an, da seine Angaben und Bescheinigungen keine hinreichend konkreten Trainingsnachweise für jede einzelne Waffe enthielten.

Teilweise gab das Gericht der Klage dennoch statt, soweit die Behörde unverzügliche Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und eine pauschale Zwangs- und Verwertungsandrohung angeordnet hatte, weil hierfür keine angemessene Frist bzw. keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand. Im Übrigen bestätigte es den Widerruf der Waffenbesitzkarten als rechtmäßig, da das waffenrechtliche Bedürfnis nicht mehr nachgewiesen war.

 

 Quelle: VG Darmstadt, Urteil vom 27.06.2019 – 5 K 1357/16.DA

Einziehung eines Jagdscheins und Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Das Gericht bestätigte die Einziehung des Jagdscheins und den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers. Anlass waren zwei strafrechtliche Verurteilungen innerhalb von weniger als zwei Jahren: wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit 1,89 ‰ Alkohol sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Nach § 5 WaffG begründen zwei solche Verurteilungen regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, sodass Jagdschein und Waffenbesitzkarten zu widerrufen sind. Der Antragsteller konnte diese gesetzliche Vermutung nach Auffassung des Gerichts nicht widerlegen; insbesondere genügten seine erfolgreiche MPU, Alkoholabstinenz und positiven Beurteilungen als Jäger dafür nicht, weil nur die konkreten Tatumstände maßgeblich seien. Deshalb hielt das Gericht auch die Anordnungen zur Rückgabe der Dokumente und zur Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition für rechtmäßig.

Quelle: Lexika.de vom 25.10.2016

Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen einmaligen Aufbewahrungsfehlers rechtmäßig

Das Gericht bestätigte den Widerruf der Waffenbesitzkarten eines Jägers, nachdem bei einer Kontrolle fünf Patronen in einem Koffer gefunden worden waren, die nach einer Auslandsjagdreise dort verblieben waren. Nach Auffassung des Gerichts kann bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ein gewichtiges Indiz für fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit sein, da von Waffen und Munition erhebliche Gefahren ausgehen. Im Eilverfahren ließ sich zwar nicht abschließend klären, ob der Widerruf rechtmäßig ist, dennoch überwog das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers am Fortbestand seiner Erlaubnisse. Das Gericht betonte, dass § 45 Abs. 2 WaffG beim Wegfall der Zuverlässigkeit zwingend den Widerruf vorsieht und der Behörde kein Ermessen einräumt. Die Argumentation des Antragstellers, es habe sich lediglich um ein einmaliges „Momentversagen“ gehandelt, genügte nicht, um die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen.

 Quelle: juraforum vom 06.07.2015

Der Verlust des Jagdscheins wegen mangelndem Bedürfnis

Dem Kläger war 1996 eine Waffenbesitzkarte für eine Jagdwaffe erteilt worden. Nachdem sein Jagdschein nur bis 1998 gültig gewesen war und er danach keinen neuen Jagdschein mehr vorlegte, widerrief die Behörde 2006 die Waffenbesitzkarte wegen fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnisses. Der Kläger machte geltend, seine alte Erlaubnis genieße Bestandsschutz, da nach dem früheren Waffenrecht ein gültiger Jagdschein nicht Voraussetzung für den weiteren Waffenbesitz gewesen sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Es entschied, dass auch sogenannte „Alt-Erlaubnisse“ nach dem alten Waffengesetz den Widerrufsvorschriften des neuen Waffengesetzes unterliegen. Da der Kläger seit Jahren kein fortbestehendes Bedürfnis mehr nachweisen konnte, insbesondere keinen gültigen Jagdschein besaß, lagen die Voraussetzungen für den zwingenden Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 WaffG vor. Ein Verstoß gegen Eigentumsschutz oder Vertrauensschutz wurde verneint, da das Gesetz lediglich den Waffenbesitz regle und die sicherheitsrechtlichen Anforderungen zulässig verschärft worden seien.

 Quelle: VG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2008 – 11 K 4350/07

Aus der Praxis

Tipps und Tricks

Erfahrungen und Empfehlungen für die Planung und Durchführung deines ersten Lehrgangs.

Plane, wenn möglich deinen ersten Kurs für Sportschützen mit 3 Tagen (z.B. Sonntag und die Woche drauf Samstag und Sonntag) oder Berufswaffenträgern mit 4 Tagen (z.B. Samstag und Sonntag und die Woche darauf Samstag und Sonntag). So kannst du testen, wieviel Zeit du tatsächlich benötigst und hast genug Zeit. Solltest du am ersten Tag bereits schneller durch sein als geplant, starte an den nächsten Tagen 1-2 Stunden später. 

 

  • Wir arbeiten grundsätzlich alle Tage mit 3 Ausbildern. 
    • Ein Dozent (die Tätigkeit des Dozenten kann gerne während des Kurses rotieren. Die Teilnehmer begrüßen eine Abwechslung, auch wenn einer besser als der andere ist.) 
    • Zwei Schießausbilder. Die Schießausbilder haben bereits während des gesamten Kurses in den Pausen den Auftrag, den Teilnehmern im Trockentraining die sichere Waffenhandhabung beizubringen.

Wir haben die Erfahrung gemacht, dass häufig Teilnehmer unsere Kurse besuchen, die noch unzureichende bis keine Erfahrungen mit Großkaliber Kurz- und Langwaffen haben. Die Zahl 12 hat sich als Praktikabel herausgestellt, um alle Teilnehmer einzeln zu betreuen.

  • Das Ziel sollte es sein, am ersten Tag die Kapitel 1-8 oder 9 durchzunehmen. 
  • Während des gesamten Kurses können alle Teilnehmer die Lehrgangswaffen für Trockentraining unter Anleitung von zwei Schießausbildern in den Pausen testen. Die Schießausbilder sollen aktiv die Teilnehmer zum Trockentraining in den Pausen auffordern, sodass sich jeder vor dem Schießen schon eine Pistole und einen Revolver raugesucht hat und die Handgriffe (Laden, Entladen, Sicherheit herstellen) beherrscht. 
  • Der Kurs wird in 2 Gruppen von jeweils 6 Personen aufgeteilt:
    • Von 8 bis 15 Uhr findet der Unterricht für beide zusammen statt
    • Von 15 bis 19 Uhr werden zwei Gruppen gebildet. Die erste Gruppe geht mit zwei Schießausbildern auf den Schießstand, während die zweite weiter am Unterricht teilnimmt. Sobald die erste Gruppe fertig ist, wird getauscht (Jeweils 1,5 bis 2 Stunden je Gruppe einplanen).
  • Jeder Durchgang startet mit 6 Personen und zwei Schießausbildern
  • Es findet ausschließlich 1 zu 1 Betreuung statt, die anderen Teilnehmer sollen zugucken und auf Fehler achten. 
  • Zuerst wird mit Langwaffen geschossen, sofern möglich eine mit und eine ohne Schalldämpfer (Unterschied zeigen: Mündungsknall/ Geschossknall)
  • Im Anschluss Kurzwaffe: Ein Ausbilder Revolver, der andere Pistole. Die Revolver schießen links auf dem Stand, die Pistolen rechts (so fliegen keine Hülsen zum Revolverschützen)
  • Es liegen auf dem Stand unterschiedliche Munitionsschachteln in unterschiedlichen Kalibern. Jeder Schütze muss vor dem Schießen prüfen, mit welche Munition geschossen werden darf und welche Munitionsschachtel die richtige ist. 
  • Geschossen werden je Waffe 5 Schuss zum eingewöhnen und dann direkt im Anschluss 5 Schuss, wobei jeder oder jeder zweite Schuss eine Störung ist (Ausbilder ruft Waffenstörung oder ähnliches) und der Schütze muss Sicherheit herstellen. Klappt das noch nicht, wird weiter geschossen (max. weitere 5 Schuss bzw. Waffenstörungen). Klappt es immer noch nicht, bekommt der Teilnehmer am nächsten Tag von einem Schießausbilder während des Kurses Einzelunterricht, verpasst aber den Theorieteil. Wir stellen es den Teilnehmern frei, ob sie dieses Angebot annehmen wollen, kommt aber äußerst selten vor. Durch Trockentraining vor dem ersten Schießen lassen sich die meisten Probleme bereits im Vorfeld lösen. 
  • Morgens kurze Wiederholung (ca. 10 Min.)
  • Start der Prüfung gegen 15 Uhr
  • Ende i.d.R. zwischen 19 bis 20 Uhr
  • Pistole grundsätzlich 9mm Luger
  • Revolver .38 Special (.357 sollte nicht verwendet werden, da die Verletzungsgefahr (Finger am Trommelspalt oder versehentliche Schussauslösung bei Herstellen der Sicherheit) zu hoch ist. 
  • Langwaffe möglichst 9mm Luger (kann auf mehr Ständen/ Kurzwaffenständen genutzt werden und ist günstiger)

Hierbei handelt es sich ausdrücklich um eine Empfehlung, welche die „Mindestanzahl“ an Kurzwaffen nach unserer Auffassung darstellen soll. (Wir nutzen 10 Pistolen, 6 Revolver und 2 Langwaffen in 9mm Luger.) 

  • 4 Pistolen (Kal. 9 mm Luger)
  • 4 Revolver (Kal. .357 Mag., auch wenn nur .38 Special verschossen wird)
  • 1 Selbstladegewehr im Kurzwaffenkaliber (z.B. 9 mm Luger)
  • 1 Repetiergewehr
  • 1 Bockflinte
  • 1 Signalpistole im Kaliber 4 (Sofern Seenot angeboten wird)
  • Anschauungsmaterial wie Schnittmodellen von Waffen und wesentlichen Teilen sowie von dauerhaft unbrauchbar gemachten Waffen zu Demonstrationszwecken.
  • Von allen Lehrgangswaffen wird in unserer Prüfung zu ca. 80% die Sig Sauer P226 LDC oder LDC 2 genommen. Vorteil: Die Bedienteile, insbesondere der Verschlussfanghebel, sind auch für kleine Personen mit kleinen Händen gut zu erreichen. Der Verschluss ist zudem verhältnismäßig leichtgängig. 
  • Weitere gerne genommene Pistolen sind die Glock 17 (sehr selten Glock 19), Walther PDP Compact (auch für Linkshänder und kleine Hände sehr gut, gibt es auch in der extra kleinen „F“ Version), HK USP Expert, Canik TP9 Elite Combat „Elven Dagger“.
  • Revolver kann ich S&W 686 Target Champion und Ruger GP 100 empfehlen. 
  • Langwaffen wenn möglich in Kurzwaffenkalibern (z.B. 9mm Luger). Ihr seid bei der Auswahl der Schießstände für euren Kurs deutlich flexibler, da es mehr Kurzwaffen als Langwaffenstände gibt. Am häufigsten wird von unseren Teilnehmern die HK SP5 genommen. Wir hatten bereits mehrfach Teilnehmer, die primär wegen der HK SP5 + B&T Schalldämpfer gekommen sind. Alternativ oder ergänzend ist die Schmeisser AR15-9 auch beliebt.
    WICHTIG: Der Kurzwaffenstand muss für Langwaffen bis i.d.R. 1.500 Joule zugelassen sein. Viele DSB Kurzwaffenstände sind nur für Langwaffen bis 200 Joule zugelassen, was aber i.d.R. eine Formsache bei der Beantragung der Standzulassung ist. 

Waffenrecht

Hilfreiche Hinweise zum Waffenrecht

Weiterführende Informationen zu Aufbewahrung, Transport und Erbschaft von Waffen und Munition.